Beschluss zur Arbeitszeiterfassung

BAG – Beschluss zur Erfassung der Arbeitszeit – ein „Paukenschlag“
Am vergangenen Dienstag hat das Bundesarbeitsgericht eine spektakuläre Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung gefällt (BAG-Beschluss vom 13.09.2022 1 ABR 22/21): Jeder Arbeitsgeber ist verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit in seinem Betrieb einzurichten. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers leitet das Bundesarbeitsgericht aus § 3 ArbschG her. Nach dieser Vorschrift gilt: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.“ Dabei hat der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung dieser Maßnahmen für eine „geeignete Organisation“ zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
Was im Einzelnen dies in der Praxis heißt, lässt sich erst beurteilen, wenn der vollständige Beschluss des BAG veröffentlicht ist. Bisher hat das BAG nur eine Pressemitteilung veröffentlicht.
So viel können wir heute schon sagen:
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit seiner Beschäftigten zu erfassen.
Der Arbeitgeber ist allerdings frei darin, die Art der Arbeitszeiterfassung festzulegen. Die Erfassung muss allerdings „wirksam“ und „geeignet“ für den Schutz der Arbeitnehmer vor (Selbst-)Ausbeutung sein.
Die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung ist in Betrieben mit Betriebsrat mitbestimmungspflichtig, was bedeutet, dass der Arbeitgeber mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Arte und Weise der Arbeitszeiterfassung abschließen muss.
Nach der BAG Entscheidung dürfte die sogenannte Vertrauensarbeitszeit künftig nicht mehr zulässig sein. Besondere Probleme im Homeoffice sind hingegen nicht zu sehen: Eine elektronische Zeiterfassung ist auch am häuslichen PC oder im Rahmen der mobilen Arbeit ohne weiteres technisch darstellbar. Soweit sich dies heute beurteilen lässt, dürfte außerdem – etwas altmodische – manuelle Erfassung der Arbeitszeit nach wie vor zulässig sein.
Friederike Streitbörger, Bielefeld