Betriebsratswahlen - welche Neuerungen bringt das Betriebsräte-Modernisierungsgesetz?

Betriebsratswahlen - welche Neuerungen bringt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz?
Von Dr. Götz Zerbe, Streitbörger Bielefeld
Am 18.06.21 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten, das auch weitreichende Änderungen zur Durchführung der Betriebsratswahlen beinhaltet. Am 15.10.21 trat hierauf aufbauend die Änderung der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz das Ziel, die Gründung und Wahl von Betriebsräten zu fördern und zu erleichtern und zugleich die Fälle der Behinderungen von Betriebsratswahlen zu reduzieren. Die turnusmäßigen Betriebsratswahlen haben in der Zeit zwischen dem 01.03. und 31.05.22 stattgefunden. Demgemäß sind noch keine höherinstanzlichen Entscheidungen zu den Neuregelungen zu verzeichnen. Da aber auch außerhalb dieses Zeitraumes regelmäßig Betriebsratswahlen stattfinden, gilt die Devise: Nach der Wahl ist vor der Wahl. Im nachfolgenden Beitrag sollen die wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Durchführung von Betriebsratswahlen vorgestellt werden.
Betriebsratswahlen in der betrieblichen Praxis
Der (ordnungsgemäßen) Durchführung der Betriebsratswahl kommt in der betrieblichen Praxis eine erhebliche Bedeutung zu, denn durch diese Wahl werden die Mitglieder der arbeitnehmerseitigen Interessenvertretung bestimmt, die die nächsten vier Jahre nach der Wahl für den Arbeitgeber als Ansprechpartner fungieren. Ob und wie die innerbetriebliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat funktioniert, wird in erheblichem Ausmaß durch die agierenden Personen bestimmt. Arbeitgeber sind daher gut beraten, wenn sie die Betriebsratswahl aufmerksam und fachkundig begleiten. Dabei sollten sie nicht davor zurückscheuen, erkennbar werdende Fehler der Betriebsratswahl anzusprechen, um auf diese Weise einer kostspieligen und zeitaufwändigen Anfechtung der Betriebsratswahl vorzubeugen. Insbesondere sollte der Arbeitgeber mögliche Nichtigkeitsgründe einer Betriebsratswahl in den Blick nehmen, denn die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann auch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Wahlanfechtung geltend gemacht werden. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Nichtigkeit auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, sie führt jedoch für den Arbeitgeber zu dem unangenehmen Ergebnis, dass auch sämtliche getroffene Betriebsvereinbarungen nichtig sind. Derartige Folgen gilt es in der betrieblichen Praxis zu vermeiden, weshalb die Kenntnis der wesentlichen Änderungen, die sich aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz und der Änderung der Wahlordnung ergeben, weiterhin von Bedeutung ist.
Wesentliche Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Lebensalter für die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist auf die Vollendung des 16. Lebensjahres herabgesenkt worden. Hinsichtlich der Wählbarkeit (passives Wahlrecht) verbleibt es bei der Anknüpfung an das vollendete 18. Lebensjahr. Neben dieser sich aus§§ 7, 8 BetrVG ergebenden Änderung der Wahlberechtigung sind auch die Wahlvorschriften mit weitreichenden Auswirkungen abgeändert worden.
Nach § 14 Abs. 4 BetrVG entfällt für Wahlbewerber in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Notwendigkeit, sogenannte Stützunterschriften (Unterzeichnung von Wahlvorschlägen) einzuholen. Für größere Betriebe ist die Zahl der Stützunterschriften herabgesetzt worden: In Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügen zwei Stützunterschriften pro Wahlvorschlag, sind mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden, so müssen mindestens 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer den entsprechenden Wahlvorschlag unterzeichnen. Unabhängig von der Betriebsgröße reichen in jedem Fall 50 Stützunterschriften.
Nach § 14 a BetrVG ist das vereinfachte Wahlverfahren nunmehr für Betriebe mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern (zuvor bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern) anzuwenden. Nach§ 14 Abs. 5 BetrVG können in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmer Wahlvorstand und Arbeitgeber nunmehr (formlos) die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Die Änderungen der§§ 7, 14 und 14 a BetrVG zielen also klar erkennbar auf die Erleichterung der Durchführung der Betriebsratswahlen ab. Zugleich soll auch die Wahlbeteiligung durch die Herabsetzung des Wahlalters angehoben werden.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Anfechtung der Betriebsratswahl sieht der neu geschaffene§ 19 Abs. 3 BetrVG eine Einschränkung vor. Danach kann von den Wahlberechtigten die Anfechtung der Betriebsratswahl auf eine unrichtige Wählerliste nur gestützt werden, wenn zuvor Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt worden ist. Die Anfechtung für den Arbeitgeber wird aus diesem Grund ausgeschlossen, soweit die Unrichtigkeit der Wählerliste auf seinen Angaben beruht.
Schlussendlich sind durch Änderungen der§ 60, 63 und 64 BetrVG Erleichterungen bezüglich der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) in Kraft getreten. Diese Änderungen beziehen sich vor allem auf die Schwellenwerte und darauf, dass auch Auszubildende, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, nunmehr bei der Feststellung des Schwellenwertes für die Gründung einer JAV mitzurechnen sind.
Flankierende Ergänzung des Kündigungsschutzgesetzes
Um das bereits dargestellte gesetzgeberische Ziel abzusichern, die Durchführung von Betriebsratswahlen zu erleichtern, ist der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen, ausgeweitet worden. So regelt nunmehr§ 15 Abs. 3 a KSchG, dass die ersten sechs in der Einladung zur Wahloder Betriebsversammlung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer vom Zeitpunkt der Einleitung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Das bedeutet, dass ihnen nur gekündigt werden kann, wenn der Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt wäre. Betriebsbedingte Kündigungen dieser Arbeitnehmer sind damit praktisch ausgeschlossen, Kündigungen, die auf verhaltens- oder personenbedingten Gründen der Arbeitnehmer beruhen, sind nur zulässig, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund im Sinne des§ 626 BGB, also typischerweise ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers, vorliegt. Ergänzt wird dieser Kündigungsschutz durch die zusätzliche Regelung nach § 15 Abs.3 b. KSchG, wonach Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrates unternehmen, nur aus wichtigem Grund gekündigt werden dürfen. Immerhin genießen diese Arbeitnehmer keinen Schutz vor einer betriebsbedingten Kündigung. Unter einer Vorbereitungshandlung ist nach der Gesetzesbegründung jedes zur Errichtung eines Betriebsrates für Dritte erkennbare Verhalten zu verstehen, das zur Vorbereitung der Betriebsratswahl geeignet ist. Dazu reichen aber typischerweise schon Gespräche mit anderen Arbeitnehmern über das Für und Wider eine Betriebsratsgründung oder die Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft, um Informationen zur Betriebsratswahl zu erhalten, aus.
Änderungen der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz
Nicht minder bedeutsam für die Durchführung der Betriebsratswahlen ist die in Ergänzung zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz vorgenommene Änderung der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen durch die Änderung der Wahlordnung das Wahlverfahren modernisiert, Rechtsunsicherheiten beseitigt und insbesondere die Neuerungen, die sich aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz ergeben, umgesetzt werden. Aus Platzgründen können hier nur die wichtigsten Änderungen kurz vorgestellt werden:
§ 1 der Wahlordnung wurde dahingehend abgeändert, dass nunmehr auch virtuelle Sitzungen des Wahlvorstandes (also VideooderTelefonkonferenzen) zulässig sind.
Nach § 2 Wahlordnung sind nunmehr alle nicht passiv Wahlberechtigten in der Wählerliste ausdrücklich auszuweisen.
Aus § 3 Wahlordnung ergeben sich weitreichende Änderungen hinsichtlich des Wahlausschreibens.
Die Berichtigung der Wählerliste ist nunmehr gemäß§ 4 Wahlordnung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zulässig, was die Chance erhöhen soll, dass alle Wahlberechtigten ihr Wahlrecht am Wahltag ausüben können.
Nach § 11 Wahlordnung entfällt das Erfordernis der Nutzung von Wahlumschlägen.
Nach § 24 Wahlordnung wurde der Personenkreis, der die Unterlagen für die Briefwahl vom Wahlvorstand ohne Verlangen erhält, erweitert.
§ 26 Wahlordnung enthält schlussendlich Neuerungen für die Stimmauszählung.
Fazit
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das über die Änderungen der Wahlvorschriften hinaus erhebliche Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes insgesamt mit sich gebracht hat, wird zumindest auf Arbeitgeberseite nicht als „der große Wurf' angesehen. In der Tat schafft es an vielen Stellen neue Rechtsunsicherheiten und Streitpotentiale. Die Regelungen zur Änderung der Betriebsratswahl und der Wahlordnung zeigen deutlich, dass der Gesetzgeber die Wahl von Betriebsräten massiv fördern will. Eine deutliche Zunahme von Betriebsratswahlen konnte der Verfasser in seinem Mandanten-kreis aber nicht feststellen.
Dieser Beitrag ist auch im JUVE-Handbuch 2022/2023 als Co-Publishing-Beitrag erschienen (PDF zum Download).